Analysiert & Optimiert
Startseite Anfrage Neues in 2012 Gesundheitsreform 2011 Pflegeversicherung Zuschuss KvdR Unternehmen FAQ
Für Angestellte, Selbständige, Freiberufler und Beihilfeberechtigte
Rentenbezieher, die privat versichert sind, erhalten zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers. Dies gilt für Versichertenrentner (Alters-, Berufs - bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten), aber auch für Hinterbliebenenrentner (Witwen- und Waisenrenten). Der Zuschuss muss beantragt werden.
Der Beitragszuschuss für privat versicherte Rentner beträgt die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus der BVA/LVA - Rente, höchstens jedoch 50% des Beitrages zur Krankenversicherung. Der Zuschuss wird zusammen mit der Rente gezahlt.
Seit dem 01.04.2004 beteiligen sich die Rentenversicherungsträger nicht mehr an den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Download der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Deutsche Rentenversicherung. Der nachstehende Text zu Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner stammt aus dem Merkblatt Krankenversicherung der Rentner (KVdR) der Deutsche Rentenversicherung. Der Inhalt dieses amtlichen Merkblattes ist zwar nicht leicht zu verstehen. Dafür sind alle wesentlichen Punkte enthalten.
Rentner erhalten einen Zuschuss zur Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträger, wenn sie entweder als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz unterliegt, versichert sind.
Der Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung besteht frühestens ab Rentenbeginn. Hierfür ist jedoch ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Bei Versichertenrenten muss der Antrag auf den Beitragszuschuss innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Antrag verspätet gestellt, beginnt der Zuschuss erst mit dem Monat der Antragstellung. Bei Hinterbliebenenrenten wird der Beitragszuschuss nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt.
Die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Bei freiwillig und privat versicherten Rentnern wird der Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich nach Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes ergibt. Der Zuschuss beträgt demnach seit dem 1. Juli 2009 rechnerisch 7,0 Prozent der Rente und ab dem 1. Januar 2011 rechnerisch 7,3 Prozent der Rente. Der Zuschuss an privat versicherte Rentner wird gegebenenfalls auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung begrenzt. Besteht neben einer freiwilligen Krankenversicherung auch eine private (Zusatz-)Krankenversicherung, wird der Zuschuss nur zur freiwilligen Krankenversicherung gezahlt.
(Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit)